Christian Werner
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Votum von Kantonsrat Christian Werner als Sprecher der SVP-Fraktion zur Frage der Gültigkeit der Volksinitiative "Nennung der Nationalitäten in Meldungen der Polizei und Justiz"

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Damen und Herren Kantons- und Regierungsräte

In meinem Votum lege ich den Schwerpunkt auf die Argumentation, weshalb die Initiative für gültig zu erklären ist.

Der Regierungsrat will gestützt auf das Expertengutachten diese Initiative durch den Kantonsrat für ungültig erklären lassen. Nach Art. 31 KV ist der Kantonsrat verpflichtet, eine Volksinitiative für ungültig zu erklären, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.

Den Formvorschriften widerspricht unsere Initiative unbestrittenermassen nicht. Der Regierungsrat bzw. der Experte Fleiner kommen hingegen zum Schluss, dass die Initiative offensichtlich rechtswidrig und eine verfassungskonforme Umsetzung deshalb nicht möglich sei. Dabei stützen sie sich auf die zwei Hauptargumente, dass erstens eine Interessenabwägung durch die Behörden im Einzelfall nicht mehr möglich sei bzw. deren Ermessen zu stark eingeschränkt werde und dass die Initiative zweitens eine indirekte Diskriminierung von Ausländern darstelle.

Diese Argumente treffen aus folgenden Gründen nicht zu:

Zum Vorwurf, eine Interessenabwägung sei nicht mehr möglich bzw. die Initiative verstosse gegen Art. 5 BV:

Das vorliegende Initiativbegehren lautet:
„In Meldungen der Polizei und der Justizbehören ist die Nationalität oder die Herkunftsregion von Tätern und Tatverdächtigen zu nennen“.

Was heisst das?

Der Initiativtext verlangt, dass eine Nationalitäten-Nennung erfolgen muss, wenn es zu einer Polizeimeldung kommt. Der Initiativtext verlangt aber nicht, dass bei allen Fällen Polizeimeldungen erfolgen müssen. Der Initiativtext definiert somit keinen Meldezwang. Die Polizei- und Justizorgane bleiben frei, im Rahmen einer individuellen, auf das öffentliche Interessen und die Verhältnismässigkeit ausgerichtete Abwägung zu entscheiden, ob sie eine Meldung erlassen wollen. Sie sind lediglich gebunden, im Falle einer Meldung die Nationalität zu nennen.

Laut Aussage der Verantwortlichen bei unserer Polizei ergehen bei rund 100 von 700 Fällen Meldungen. In rund 50 dieser 100 Meldungen wird die Nationalität der Täter genannt. Unsere Initiative schreibt nicht vor, dass neu 700 Meldungen erfolgen müssten, sondern bloss, dass bei diesen rund 100 Meldungen, die effektiv getätigt werden, die Nationalitäten genannt werden müssen.

Zu den angesprochenen Persönlichkeitsrechten ist zu sagen, dass es nicht recht einzuleuchten vermag, weshalb die Nennung der Nationalität in einer Polizeimeldung Persönlichkeitsrechte eines Individuums generell verletzen könnte. Dies wäre nur denkbar, wenn die Polizeimeldung auf ein bestimmtes Individuum schliessen lässt. Wenn bspw. die Meldung besagt, ein Deutscher habe in Olten einen Laden ausgeraubt, lässt dies keinen Schluss auf eine bestimmte Person zu, weil in Olten viele Deutsche leben. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten steht in einem solchen Fall ausser Frage.

Stehen ausnahmsweise einmal in einem konkreten Fall Persönlichkeitsrechte auf dem Spiel und rechtfertigt das öffentliche Interesse eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Täters nicht, so kann die Meldung unterbleiben oder so anonymisiert abgefasst werden, dass Rückschlüsse auf bestimmte Individuen unterbleiben. 
Nicht selten dürfte allerdings das öffentliche Interesse an der Nennung der Nationalität sowieso höher einzustufen sein als die Rechte des Täters. Es will mir ja wohl niemand weiss machen, dass in 50% der Fälle, in denen die Nationalität heute in Meldungen nicht genannt wird, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt wären.

Zwischenfazit: Die Initiative verhindert eine Interessenabwägung nicht und verstösst nicht gegen Art. 5 BV.

Zum Vorwurf der indirekten Diskriminierung:

Der Regierungsrat und der Experte Prof. Fleiner behaupten, die Initiative stelle eine indirekte Diskriminierung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine indirekte Diskriminierung vor, wenn eine Regelung in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppe besonders stark benachteiligt. Damit eine indirekte Diskriminierung vorliegt, muss eine Regelung nach Rspr. und h.L. in ihren praktischen Auswirkungen ausschliesslich oder doch überwiegend Menschen mit einem verpönten Merkmal benachteiligen (Kiener/Kälin). Unsere Initiative müsste also in ihren tatsächlichen Auswirkungen ausschliesslich oder überwiegend Ausländer benachteiligen. Dies ist klar nicht der Fall. Es werden nicht, wie der RR und der Experte dies darzustellen versuchen, ausschliesslich oder überwiegend Ausländer benachteiligt. Gem. Statistiken verüben nämlich Ausländer rund 50% der Straftaten, ebenso Schweizer rund 50%. Deshalb ist es falsch zu behaupten, es würden Ausländer indirekt diskriminiert, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nur in rund jedem zweiten Fall wäre bei der Nennung der Nationalität ein Ausländer betroffen, womit nicht von "ausschliesslich oder überwiegend" gesprochen werden kann.

Zwischenfazit: Die Initiative stellt keine indirekte Diskriminierung von Ausländern dar und verstösst somit nicht gegen Art. 8 Abs. 2 BV.

Selbst wenn man hier zu einem anderen Schluss kommen würde, ist eine Diskriminierung gerechtfertigt, wenn sie auf ernsthaften und triftigen Gründen beruht (Kiener/Kälin). Die Nennung der Nationalitäten erfolgt im Interesse der Transparenz und der Information der Bevölkerung. Dies ist ein legitimes Ziel bzw. entspricht einem öffentlichen Interesse. Somit wäre dies ein Rechtfertigungsgrund, wenn man von einer gegebenen Diskriminierung ausgehen würde, was ja aber eben gar nicht der Fall ist.

Fazit:
Die Initiative verletzt weder Art. 5 BV noch Art. 8 Abs. 2 BV!

Ebenso wenig verletzt die Initiative das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 BV und das Recht auf Privatsphäre nach Art. 13 BV, wie dies der Regierungsrat behauptet. Ich verweise hierbei auf die Tatsache, dass eine Meldung unterbleiben kann, wenn ausnahmsweise Persönlichkeitsrechte auf dem Spiel stehen.

Abgesehen davon haben wir es bei der Initiative sicherlich nicht mit einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit zu tun, womit die Voraussetzungen des Art. 31 KV nicht erfüllt sind und eine Ungültigerklärung nicht gerechtfertigt ist.

Die Argumente des Regierungsrats bzw. des Experten dürften eher politisch und nicht juristisch motiviert sein.

Eine verfassungskonforme Umsetzung der Initiative ist folglich ohne weiteres möglich und einer Gültigerklärung steht nichts im Wege. Ich bitte Euch deshalb, geschätzte Ratskolleginnen und -kollegen, die Initiative für gültig zu erklären und den JUKO-Anträgen zuzustimmen. Lassen wir das Volk entscheiden, so wie es sich in einer direkten Demokratie gehört.

Christian Werner