Christian Werner
Florastrasse 4
4600 Olten

078 716 41 77
E-MAIL

Besucher:

Wahl-Video
(Archiv)




Besuchen Sie mich
auf Facebook


 
Home
News
Wahlen
Persönlich
Politik
Militär
 
Links
Features
Impressum
Kontakt
 
 


Differenz zwischen Praxis und Antwort?

Die MFK hält sich laut Regierung bei der Abgabe von Händlernummern an die bundesrechtlichen Vorgaben. Christian Werner zeigte sich überrascht.

Artikel aus dem Oltner Tagblatt vom 24.03.2011

Christian Werner (SVP, Olten) hatte sich mit einer Interpellation nach der Praxis der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) bei der Vergabe sogenannter Händlerschilder erkundigt. So hatte der Interpellant wissen wollen, ob es zutreffe, dass die MFK nebst der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen noch zusätzliche Anforderungen wie eine hauptberufliche Tätigkeit respektive ein Vollzeitarbeitspensum des Garagenbetreibers für die Vergabe eines Kollektivfahrzeugausweises verlange, was nicht der Bundesregelung entsprechen würde. Der regierunsgrätlichen Antwort, sagte Werner gestern im Rat, habe er mit Überraschung entnommen, dass es nicht auf den Mindestumsatz beziehungsweise die Hauptberuflichkeit ankomme. Die offensichtliche Diskrepanz zur Praxis (vgl. OT vom 7. 3.2011), so der Interpellant, sei wohl auf ein Umdenken in Richtung Liberalisierung zurückzuführen. Er sei von der Antwort befriedigt und gehe davon aus, dass der Regierungsrat diese umsetzen werde.

Er denke, dass die Sensibilität für die Thematik nun geweckt sei, sagte Daniel Urech (Grüne, Dornach). Die «im Autogewerbe nicht so sehr verwurzelten» Grünen seien von der Antwort der Regierung befriedigt. Die Fragen, die auch telefonisch hätten gestellt werden können, seien geklärt, meinte Beat Wildi (FDP, Wangen). Handlungsbedarf bestehe keiner. Dass sich die Sache mit einem Telefonat erledigen lassen hätte, bestritt Albert Studer (SVP, Hägendorf) freilich: «Wir habens ja schon versucht ...»

Die Interpellation basiere auf einem grundlegenden Irrtum, fand Regierungsrat Peter Gomm Laut Verordnung des Bundes über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) brauche es für den Anspruch auf eine Händlernummer einen Fähigkeitsausweis. Bei dem im OT vom 7. März geschilderten Fall habe der Gesuchsteller aber keinen solchen vorlegen können. Deswegen sei von ihm der Nachweis der Hauptberuflichkeit verlangt worden. Dieser Aufforderung sei der Gesuchsteller indessen nicht nachgekommen.