| Gemeinderat der Stadt Olten
Dringliche Motion von Gemeinderat Christian Werner und Mitunterzeichnende
vom 24. Juni 2009
„BEAUFTRAGUNG DER GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION, DEN INFORMATIONSFLUSS BETREFFEND KAUFVERHANDLUNGEN ÜBER OLTEN SÜDWEST ZU ÜBERPRÜFEN“
Das Gemeindeparlament beauftragt die Geschäftsprüfungskommission, den Informationsfluss zwischen der Einwohnergemeinde Olten und der Grundeigentümerin des Areals Olten SüdWest betreffend Kaufverhandlungen über das genannte Areal zu überprüfen und das Gemeindeparlament und die Öffentlichkeit raschmöglichst über das Ergebnis zu informieren.
Begründung:
In den vergangenen Tagen – und insbesondere heute Morgen – erschienen in der lokalen Presse Artikel über mutmassliche Kaufangebote und -verhandlungen zwischen der Einwohnergemeinde Olten und der Eigentümerin des Areals Olten SüdWest (vgl. statt vieler die Ausgabe des Oltner Tagblatts vom 24.6.2009).
Darin widersprechen sich die Aussagen der verschiedenen Parteien massiv. So sollen dem Initiativkomitee „Olten SüdWest kaufen“ Dokumente zugespielt worden sein, die belegen wollen, dass die Eigentümerin dem Oltner Stadtrat konkrete Kaufangebote gemacht haben soll. Genau dies hat der Stadtrat jedoch wiederholt und dezidiert vor dem Parlament und in der Öffentlichkeit verneint.
Es geht um die Glaubwürdigkeit unserer Stadt und um das Vertrauen in unsere Institutionen. Das Parlament und die Bevölkerung haben das Recht, über die Vorgänge informiert zu werden und die Wahrheit zu erfahren. Nur mit einer Parlamentarischen Untersuchungskommission, die umfassende Befugnisse in Bezug auf die Einsichtnahme in die entsprechenden Dokumente, Befragungen und Abklärungen hat, kann Licht in diese Angelegenheit gebracht werden.
Die Geschäftsprüfungskommission hat als Aufsichtskommission gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung die Aufgabe, die Verwaltungstätigkeit zu kontrollieren. Die geforderte Überprüfung sollte unter diese Generalklausel subsumiert werden dürfen. Dem Gemeindeparlament müsste folglich die Möglichkeit offen stehen, die Geschäfts-prüfungskommission zu beauftragen.
Weitere Ausführungen erfolgen durch den Motionär mündlich im Rat.
Zur Dringlichkeit:
Das öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Aufklärung dieser Vorkommnisse dürfte evident sein und ausser Frage stehen.
Gemäss Art. 63 der Geschäftsordnung ist eine dringliche Motion 48 Stunden vor der Sitzung einzureichen. Bei „besonderen dringenden Ereignissen“ bleibt jedoch eine kürzere Frist vorbehalten (vgl. Art. 63). Bei der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich zweifellos um ein besonderes und dringendes Ereignis. Zudem erschien der ausschlaggebende Pressebericht erst heute Morgen. Einer Dringlichkeitserklärung steht daher nichts entgegen.
Christian Werner
Mit 31:9 Stimmen bei 1 Enthaltung wurde Dringlichkeit beschlossen.
Mit 18:15 Stimmen bei 11 Enthaltungen wurde die Motion überwiesen.
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