Kantonsrat des Eidgenössischen Standes Solothurn Interpellation Kantonsrat Christian Werner (SVP, Olten) und Mitunterzeichnende „VERGABE VON HÄNDLERSCHILDERN DURCH DIE MFK“ Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.11.1959 (VVV; SR 741.31) nennt die Voraussetzungen, wonach die Kantone Kollektivfahrzeugausweise bzw. Händlerschilder ("Garagen-Nummern") abgeben dürfen. Die entsprechende Vergabepraxis durch die MFK im Kanton Solothurn erscheint etwas intransparent, d.h. offenbar werden gleich gelagerte Fälle nicht unbedingt gleich behandelt, was unweigerlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Insbesondere im Bereich Occasion-Fahrzeuge ist ein Betrieb auf einen Kollektivfahrzeug-ausweis angewiesen. Im Sinne einer guten Positionierung der im Kanton Solothurn ansässigen Betriebe bzw. zur Wahrung der Chancengleichheit mit ausserkantonalen Unter-nehmen, sollte hier eine möglichst liberale Praxis gelten. Unternehmerische Initiative sollte unterstützt und nicht verhindert werden. In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: 1. Trifft es zu, dass die MFK nebst der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen betreffend bauliche und technische Einrichtungen sowie fachliche Ausweise noch zusätzliche Anforderungen wie eine hauptberufliche Tätigkeit bzw. ein Vollzeitarbeitspensum des Garagenbetreibers für die Vergabe eines Kollektivfahrzeugausweises verlangt? Falls ja, mit welcher Begründung? 2. Die Anforderungen, welche das Bundesrecht an die Vergabe von Kollektivfahrzeugaus-weisen stellt, sind bekanntlich hoch. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass die MFK im Rahmen des verbleibenden Ermessensspielraums eine möglichst liberale Praxis anwenden soll? Falls nein, was spricht gegen eine liberale Praxis? 3. Was unternimmt die MFK zur Gewährleistung der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sach-verhalte bei der Vergabe von Kollektivfahrzeugausweisen? Begründung: im Vorstosstext enthalten. |
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