Kantonsrat des Eidgenössischen Standes Solothurn

Auftrag von Kantonsrat Christian Werner, Olten (eingereicht als Auftrag der SVP-Fraktion)
vom 26. Januar 2010

„ANGEMESSENER KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEIM KADER“

Der Regierungsrat wird beauftragt, den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) dergestalt abzuändern, dass das Arbeitsverhältnis bei Angestellten mit einem Verdienst von mindestens 120'000.- Franken pro Jahr (beispielsweise ab Lohnklasse 23) in begründeten Fällen rasch und unbürokratisch gekündigt werden kann.

Begründung:

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Verwaltungsangestellten dauert aufgrund des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) sehr lange. Gemäss § 43 des GAV muss ein Vorgesetzter, bevor er einen Antrag auf Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen mangelnder Eignung oder ungenügender Leistungen stellen kann, der betroffenen Person nach einem Mitarbeiterbeurteilungsgespräch schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumen (vgl. Abs. 1). Bei Nichtbewährung innert dieser vereinbarten Frist hat der Vorgesetzte – gestützt auf ein erneutes Mitarbeiterbeurteilungsgespräch – einen begründeten Kündi-gungsantrag auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde einzureichen (vgl. Abs. 2). Diese hat der betroffenen Person noch eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu setzen, bevor sie entscheidet (vgl. Abs 3).

Dieser sehr weit gehende Kündigungsschutz mag bei schlechter verdienenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtig sein. Bei Angestellten der Verwaltung mit einem Verdienst von über 120'000.- Franken pro Jahr ist er aber ungerechtfertigt, weil diese keinen so ausgeprägten Sozialschutz benötigen.
Mehrfach hat dieser massive Kündigungsschutz bei sehr gut bezahlten Verwaltungsangestellten in der jüngeren Vergangenheit zu stossenden Ergebnissen geführt, zuletzt im Fall Schöngrün. Es kann nicht angehen, dass der Steuerzahler für offenbar ungeeignete und/oder ungenügende Spitzenverdiener aus der Verwaltung während Monaten die Zeche bezahlen muss, nur weil diesen in begründeten Fällen nicht rasch und einfach gekündigt werden kann. Deshalb ist beim Kader der übertriebene Kündigungsschutz zu lockern, dem Obligationenrecht anzupassen oder dasselbe gar aus dem GAV herauszulösen.

 
   
   
   
   
   
   
   

 

 
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